Allgemeine Geschäftsbedingungen der strotög GmbH
1 Voraussetzung für die Stromlieferung
1.1 Stromlieferungen zu diesen Bedingungen sind - vorbehaltlich weiterer regionaler Begrenzungen - nur für Haushalte in Deutschland möglich. Haushalte sind Stromabnahmestellen natürlicher Personen für private Zwecke sowie Verbrauchseinrichtungen, die von Haushalten gemeinsam genutzt werden. Die Leistungsinanspruchnahme je Stromabnahmestelle ist dabei auf 30 kW begrenzt, es sei denn, die strotög GmbH stimmt einer höheren Leistungsinanspruchnahme zu. Der maximale Jahresverbrauch je Stromabnahme stelle liegt bei 10.000 kWh, es sei denn, die strotög GmbH stimmt einem höheren Verbrauch zu.
1.2 Die Stromlieferung setzt einen bestehenden Anschluss an das Netz des örtlichen Netzbetreibers voraus. Unabhängig von den nachstehenden Festlegungen gelten die jeweils gültigen Bedingungen des Anschlussvertrags mit dem örtlichen Netzbetreiber. Der Kunde gewährleistet, dass zum InKraft-Treten und während der Dauer dieses Vertrages eine ausreichende Netzanschlusskapazität für die uneingeschränkte Lieferung der über diesen Stromliefervertrag zu liefernden elektrischen Energie vorhanden ist.
1.3 Sofern der örtliche Netzbetreiber die Belieferung von einem Netznutzungsvertrag abhängig macht, den er mit dem Kunden abschließt, und sich dadurch die Abrechnung verteuert, behält sich die strotög GmbH vor, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen.
2 Lieferung
2.1 Geliefert wird Drehstrom mit einer Nennspannung von 400/230 V und einer Nennfrequenz von 50 Hz in marktüblicher Qualität am Ende des Netzanschlusses. Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden eine darüber hinausgehende Qualität, so trifft der Kunde selbst
hierfür geeignete Vorkehrungen.
2.2 Die Verpflichtung zur Lieferung ruht, solange die strotög GmbH oder der jeweilige Netzbetreiber an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände, deren Beseitigung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
2.3 Die Lieferung kann für betriebsnotwendige Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches unterbrochen werden. Der Kunde wird rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichtet, sofern dies möglich ist und die Beseitigung der Unterbrechung dadurch nicht verzögert wird.
2.4 Die strotög GmbH kann die Lieferung in folgenden Fällen fristlos einstellen:
2.4.1 Wenn die Einstellung der Stromversorgung erforderlich ist, weil der Kunde diesen Bedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern.
2.4.2 Um unmittelbare Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden oder
2.4.3 um störende Netzrückwirkungen zu verhindern.
2.5 Der Kunde deckt seinen gesamten Haushaltsstrombedarf - mit Ausnahme des eigenerzeugten Stroms aus regenerativen Energiequellen - durch die strotög GmbH.
3 Messung
3.1 Die vom Kunden an der Übergabestelle bezogene Energie wird durch die jeweils im Eigentum des Messstellenbetreibers befindliche Messeinrichtung erfasst. Der Kunde ist verpflichtet, der strotög GmbH unverzüglich Verlust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung mitzuteilen.
3.2 Der Kunde kann von der strotög GmbH jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Die Kosten der Prüfung werden der strotög GmbH angelastet, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ansonsten muss der Kunde für die Kosten aufkommen. Stellt der Kunde den Antrag nicht bei der strotög GmbH, so verpflichtet er sich, die strotög GmbH zu benachrichtigen.
3.3 Die strotög GmbH ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber erhalten hat. Die strotög GmbH kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
3.3.1 zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 5 dieses Vertrages,
3.3.2 anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.3.3 bei einem berechtigten Interesse der strotög GmbH an einer Überprüfung der Ablesung dient. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Wenn der örtliche Netzbetreiber/Messstellenbetreiber oder die strotög GmbH das Grundstück und die
Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf die strotög GmbH den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine berechtigt verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
3.4 Der Kunde gestattet dem Beauftragten von der strotög GmbH nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
3.5 Auf Grund des bei Vertragsunterzeichnung angegebenen Zählerstandes wird der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns rechnerisch ermittelt. Der Kunde kann gemäß Ziffer 5.6 eine Korrektur der Abrechnung verlangen, wenn der von ihm zum Zeitpunkt des Lieferbeginns abgelesene Zählerstand nicht dem rechnerisch ermittelten Zählerstand entspricht.
4 Preisänderung und Sonderkündigung
4.1 Die jeweils vereinbarten Preise beinhalten Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 19%. Bei der Angabe der Bruttopreise können Rundungsdifferenzen auftreten. Bei Änderung der Umsatzsteuer wird der neue Steuersatz berechnet.
4.2 Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei die strotög GmbH verpflichtet ist, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden. Die jeweilige Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus brieflich mitgeteilt, wobei Textform ausreicht, und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam. Dem Kunden steht im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende jenes Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanpassung vorangeht. Die strotög GmbH wird den Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht besonders in Textform hinweisen.
Preisanpassungen werden nicht wirksam, sofern der Kunde bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber der strotög GmbH nachweist.
4.3 Im Fall einer vereinbarten Preisgarantie gilt folgendes: Die vereinbarten Preise gelten bis zum Ende des Garantiezeitraums. Ausgenommen von der Preisgarantie sind Preisanpassungen, die durch deutsche oder europäische Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien die Gewinnung, den Bezug, den Transport oder den Vertrieb von Strom durch Steuern, Abgaben, Gebühren oder Beiträge unmittelbar verteuern bzw. verbilligen. In diesem Fall erfolgt eine Preisanpassung gemäß Ziffer 4.2.
5 Abrechnung und Bezahlung
5.1 Die strotög GmbH kann für den Stromverbrauch monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Fälligkeit der Abschlagszahlungen wird dem Kunden mit der Auftragsbestätigung bzw. der Jahresabrechnung mitgeteilt.
5.2 Die strotög GmbH wird den Stromverbrauch in der Regel einmal jährlich abrechnen. Die strotög GmbH legt der Abrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber, vom jeweiligen Messstellenbetreiber bzw. vom die Messung durchführenden Dritten gelieferten Angaben zugrunde. Der Kunde hat das Recht, monatliche, vierteljährliche bzw. halbjährliche Abrechnungen zu verlangen.
5.3 Rechnungen werden zu dem von der strotög GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
5.4 Bei Zahlungsverzug kann die strotög GmbH die Kosten für eine erneute Zahlungsaufforderung oder die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Betrag durch einen Beauftragten eingezogen wird, pauschal berechnen. Dem Kunden ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Bei verspäteter Zahlung kann die strotög GmbH Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.
5.5 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der strotög GmbH zu Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
5.5.1 soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern
5.5.2 a.) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b.) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
5.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, wird der Betrag, der zu viel oder zu wenig berechnet wurde, erstattet oder nachentrichtet. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird der Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und dem der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung ermittelt. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitrum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
5.7 Änderungen der Bankverbindung müssen in Textform mitgeteilt werden.
5.8 Der monatliche Grundpreis ist für jeden Monat innerhalb des Abrechnungszeitraumes in voller Höhe zu bezahlen; dies gilt auch dann, wenn kein Strom abgenommen wird.
6 Lastschrifteinzugverfahren/Alternative Zahlungsweisen
6.1 Hat der Kunde für seine aus diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, stellt er sicher, dass die für einen problemlosen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. Änderungen der Bankverbindung muss der Kunde unverzüglich mitteilen. Die strotög GmbH ist berechtigt, dem Kunden die für jede Rücklastschrift entstehenden Rücklastschriftkosten zu berechnen.
7 Haftung
7.1 Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung erleidet, haftet die strotög GmbH nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Die strotög GmbH weist darauf hin, dass in diesem Fall ein Anspruch gem. § 6 Abs. 3 S.1 StromGW gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. § 6 Abs. 3 S.1 StromGW lautet wie folgt: „Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit"
7.2 Im Übrigen haftet die strotög GmbH nur für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die strotög GmbH haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8 Laufzeit und Kündigung
8.1 Wenn der Auftrag des Kunden vollständig ausgefüllt bis zum 15. eines Monats bei der strotög GmbH eingegangen ist, beginnt die Stromlieferung am 1. des übernächsten Monats bzw. zu dem vom Kunden genannten späteren Termin, nicht jedoch vor Beendigung seines bestehenden Stromliefervertrages mit dem bisherigen Stromlieferanten. Sollte dieser nicht binnen 6 Monaten ab Eingang dieses Auftrages bei der strotög GmbH kündbar sein, sind der Kunde und die strotög GmbH berechtigt, den Stromlieferungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
8.2 Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
8.3 Wird der Bezug von Elektrizität ohne Kündigung in Textform eingestellt, so haftet der Kunde der strotög GmbH für die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises in Höhe des von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauchs und für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen.
9 Vertragsänderungen und Widerspruchsrecht
9.1 Die strotög GmbH ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, die Vertragsbedingungen zu ändern. Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunktes (Monatsbeginn) ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Die Vertragsänderung gilt als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird die strotög GmbH den Kunden besonders hinweisen. Die strotög GmbH wird dem Vertrag die genehmigten Vertragsbedingungen ab dem angegebenen Monatsbeginn in der geänderten Fassung zu Grunde legen.
9.2 Ziffer 9.1 gilt nicht für die Änderung der Strompreise, der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen in Hinblick auf Beratung und Betreuung unserer Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung dieses Vertrages beteiligten Unternehmen (z.B. Netzbetreiber/Messstellenbetreiber) weitergegeben.
10.2 Die strotög GmbH darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
10.3 Tritt an die Stelle von der strotög GmbH ein anderes Unternehmen in die aus dem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten ein, bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Jeder Vertragspartner kann mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger übertragen. Es ist keine Zustimmung nötig, wenn der Dritte ein mit der strotög GmbH verbundenes Unternehmen i.S. d.§§ 15 ff. AktG ist.
10.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Stromlieferungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung der Textformklausel.
10.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, dafür zu sorgen, dass die ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine andere, dem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Bestimmung, ersetzt wird.
Stand: 01.11.2010